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Compliance Maßnahmen zur Minimierung der Verwaltungsstrafe

Jedes Unternehmen hat eine nahezu unüberschaubare Vielzahl an Vorschriften einzuhalten. Da ist es nicht immer leicht, den Überblick zu bewahren. Es kann trotz großer Vorsicht und Mühe vorkommen, dass gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen und eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Es wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Dies ist jedoch nicht der Zeitpunkt den Kopf in den Sand zu stecken und die Strafe untätig hinzunehmen. Es gibt eine Möglichkeit, die Strafhöhe positiv zu beeinflussen und zugleich künftigen Verstößen entgegenzuwirken.

Die praktisch wichtigste Strafart im Verwaltungsstrafrecht ist die Geldstrafe. Die Strafhöhe richtet sich nach den verletzen Verwaltungsvorschriften und kann existenzbedrohende Ausmaße annehmen. So kann beispielsweise im Bereich des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes die Strafhöhe bis zu EUR 50.000 (im Wiederholungsfall sogar bis zu EUR 100.000) betragen und eine Mindeststrafe von immerhin EUR 700 (im Wiederholungsfall EUR 4.000) vorgesehen sein (§ 90 LMSVG).

Dem Beschuldigten eines (Verwaltungs-)Strafverfahrens kommen umfassende Verteidigungsrechte zu. Insbesondere hat er das Recht, entweder persönlich im Zuge einer Vernehmung oder schriftlich zum Vorwurf Stellung zu nehmen. Wird von dieser Option kein Gebrauch gemacht, wird das Strafverfahren ohne Anhörung durchgeführt und ein Straferkenntnis erlassen. Die Beteiligung am Verfahren ist oftmals ratsam, sie kann begünstigend auf den Verfahrensverlauf und die verhängte Strafe wirken. Denn selbst wenn am Vorwurf der Behörde „etwas dran“ ist, ist die Strafhöhe im Einzelfall zu bemessen. Eine zielgerichtete Verteidigung kann das Ausmaß der Strafe häufig minimieren.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen. Die Auswirkungen der Tat und das (künftige) Verhalten des Täters spielen ebenfalls eine Rolle. Grundsätzlich gilt: Je größer das Verschulden, desto strenger die Strafe.

Milderungsgründe können (auch nach der Tatbegehung) bewusst geschaffen werden. Die Implementierung oder Weiterentwicklung eines Compliance-Management-Systems kann einen positiven Einfluss auf die Bemessung der Strafhöhe haben, wenn dies gegenüber der Behörde glaubhaft gemacht wird (vgl VwGH 25.3.2019, Ra 2019/02/0043). Die glaubhafte Darstellung des Täters, dass es sich um ein Versehen handelt und umgehend Maßnahmen ergriffen wurden, um derartige Verstöße künftig zu verhindern, senkt unmittelbar den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und führt oftmals zu einer milderen Strafe. Die möglichen Maßnahmen sind vielfältig, so kann beispielsweise die Beiziehung externer Experten, die Einführung strengerer Qualitätskontrollen oder das vom Markt nehmen eines (mangelhaften) Produkts zweckmäßig sein. Der Täter bringt so sein Bedauern zum Ausdruck, übernimmt Verantwortung und beweist sein Streben nach (künftigem) Wohlverhalten. In der Regel werden solche Maßnahmen geschätzt und belohnt.

Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung sowohl präventiv als auch im Ernstfall gerne beratend zur Seite.

Dr. Heidemarie Paulitsch
Dr. Heidemarie Paulitsch
  • Compliance
  • Strafrecht

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