Seit beinahe zehn Jahren beschäftigt das österreichische „Baukartellverfahren“ die österreichische Justiz. Das Verfahren sucht seinesgleichen: hunderte Beschuldigte, Kronzeugenanträge, zahlreiche Hausdurchsuchungen, Vernehmungen, Diversionen, auch Urteile – und eine enge Verzahnung von Straf- und Kartellrecht.
Ein rechtlicher Konflikt landete vor dem EuGH: Kurz gefasst ging es um die Frage: Dürfen wettbewerbsrechtliche Kronzeugenerklärungen im Wege der Amtshilfe in Strafakten der WKStA gelangen – und dort auch Opfern und Privatbeteiligten offenstehen?
Der EuGH hat am 30.10.2025 (C-2/23) hierzu zentrale Klarstellungen getroffen:
- Kronzeugenprogramme sind essenziell für die Aufdeckung von Kartellen – ihr Schutz darf nicht sinnentleert werden.
- Geschädigte und Privatbeteiligte dürfen keinen Zugang zu Kronzeugenerklärungen erhalten.
- Amtshilfe an Strafverfolgungsbehörden ist unionsrechtlich nicht ausgeschlossen, setzt aber klare Schranken und eine Interessenabwägung voraus.
Die Verteidigerkollegen von Petsche Pollak attorneys at law waren im Vorabentscheidungsverfahren als federführende Vertreter für zwei Bauunternehmen tätig. Im ecolex Beitrag zeigen Sie die auf, welche wesentliche Schutzmechanismen der EuGH aufgriff – die Reichweite von Akteneinsichtsrechten Beschuldigter und der konkrete Schutzumfang sensibler Unterlagen bleibt jedoch offen.
Fazit
Ohne gesetzgeberische Klarstellungen droht eine erhebliche Abschreckungswirkung auf potenzielle Kronzeugen – mit spürbaren Folgen für eine effektive Kartellrechtsdurchsetzung.