Menü

Strafverteidigung in Österreich: Ihre Rechte, der Ablauf des Strafverfahrens und wann Sie einen Verteidiger brauchen

Kurz erklärt: Strafverteidigung bezeichnet die anwaltliche Vertretung einer beschuldigten Person in einem Strafverfahren – von der ersten Einvernahme im Ermittlungsverfahren bis zum Urteil und den Rechtsmitteln. In Österreich richtet sich das Verfahren nach der Strafprozessordnung (StPO), die materiellen Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Wer mit einem Tatvorwurf konfrontiert ist, hat von Beginn an das Recht auf einen Verteidiger, das Recht zu schweigen und die Unschuldsvermutung auf seiner Seite.
Die entscheidenden Weichen werden oft schon vor der ersten Vernehmung gestellt. Wer seine Rechte kennt und frühzeitig anwaltliche Vertretung in Anspruch nimmt, kann den Ausgang eines Verfahrens maßgeblich beeinflussen. Dieser Beitrag erklärt die Struktur des österreichischen Strafverfahrens, die wichtigsten Beschuldigtenrechte und die Situationen, in denen ein Verteidiger zwingend vorgeschrieben ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verteidigerrecht: Jede beschuldigte Person darf sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Verteidiger vertreten lassen.
  • Recht zu schweigen: Niemand muss sich selbst belasten oder zur Sache aussagen (nemo-tenetur-Grundsatz, gemäß § 49 StPO).
  • Notwendige Verteidigung: In den Fällen des § 61 StPO – etwa in Untersuchungshaft oder vor dem Schöffen- und Geschworenengericht – muss ein Verteidiger beigezogen werden.
  • Untersuchungshaft: Sie ist nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft, bei dringendem Tatverdacht und einem gesetzlichen Haftgrund zulässig (gemäß § 173 StPO) und streng verhältnismäßig zu prüfen.
  • Diversion: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Verfahren ohne Verurteilung enden (gemäß §§ 198 ff StPO).
  • Früh handeln: Anwaltliche Vertretung idealerweise vor der ersten Einvernahme sichert Verteidigungsrechte und vermeidet Fehler.

Was bedeutet Strafverteidigung?

Strafverteidigung ist die rechtliche Beratung und Vertretung einer beschuldigten oder angeklagten Person durch einen Verteidiger – in aller Regel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Aufgabe der Verteidigung ist es, die Rechte der beschuldigten Person zu wahren, den Sachverhalt kritisch zu prüfen, entlastende Umstände vorzubringen und auf ein faires Verfahren hinzuwirken.

Die Verteidigung beginnt nicht erst vor Gericht. Bereits im Ermittlungsverfahren – etwa bei einer Hausdurchsuchung, einer Sicherstellung oder der ersten Vernehmung – kann anwaltliche Begleitung entscheidend sein. Gerade im Wirtschaftsstrafrecht und bei Cybercrime-Vorwürfen werden zentrale Beweise oft in dieser frühen Phase gesichert.

Wie läuft ein Strafverfahren in Österreich ab?

Das österreichische Strafverfahren gliedert sich im Wesentlichen in drei Abschnitte:

  • Ermittlungsverfahren: Geleitet von der Staatsanwaltschaft, unterstützt von der Kriminalpolizei. Ziel ist die Klärung des Sachverhalts. Hier entscheidet sich, ob Anklage erhoben, das Verfahren eingestellt oder eine Diversion angeboten wird.
  • Hauptverfahren: Nach Anklageerhebung findet die Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht statt. Es gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit; das Gericht fällt ein Urteil.
  • Rechtsmittelverfahren: Gegen Urteile stehen je nach Gericht Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde offen. Über die Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet der Oberste Gerichtshof (OGH).

Welche Rechte haben Sie als Beschuldigte oder Beschuldigter?

Die StPO räumt beschuldigten Personen eine Reihe grundlegender Rechte ein. Die wichtigsten sind:

  • Recht auf Verteidigung: Sie dürfen sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen und sich mit ihm auch vor einer Vernehmung besprechen.
  • Recht zu schweigen: Sie müssen sich nicht selbst belasten und können die Aussage zur Sache verweigern (gemäß § 49 StPO). Aus dem Schweigen darf kein nachteiliger Schluss gezogen werden.
  • Recht auf Information: Ihnen ist mitzuteilen, welcher Tat Sie verdächtigt werden und welche Rechte Sie haben.
  • Akteneinsicht: Über den Verteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakten genommen werden.
  • Dolmetsch: Wer der Verfahrenssprache nicht ausreichend mächtig ist, hat Anspruch auf einen Dolmetscher.

Über allem steht die Unschuldsvermutung: Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig (Art 6 EMRK, § 8 StPO).

Wann ist ein Verteidiger zwingend vorgeschrieben?

In bestimmten Konstellationen sieht das Gesetz eine notwendige Verteidigung vor: Die beschuldigte Person muss dann durch einen Verteidiger vertreten sein. Das betrifft gemäß § 61 StPO insbesondere:

  • das gesamte Verfahren, solange sich die Person in Untersuchungshaft befindet,
  • Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 21 StGB),
  • die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht,
  • die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichts, wenn eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe droht.

Wer sich einen Verteidiger nicht leisten kann, hat unter den Voraussetzungen des § 61 Abs 2 StPO Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger – wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist und die Person die Kosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht tragen kann.

Welche Gerichte sind zuständig?

Welches Gericht entscheidet, hängt vor allem von der Schwere des Tatvorwurfs ab:

GerichtZuständigkeit (vereinfacht)
BezirksgerichtStraftaten, die nur mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sind
Landesgericht als EinzelrichterStraftaten mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
Landesgericht als SchöffengerichtSchwerere Straftaten mit einer Strafdrohung über fünf Jahren; viele Wirtschaftsstrafsachen
Landesgericht als GeschworenengerichtSchwerste Delikte (Strafdrohung über zehn Jahre bis lebenslang) sowie bestimmte politische Straftaten

Vereinfachte Darstellung; im Einzelfall gelten Sonderregeln der StPO.

Was müssen Sie zur Untersuchungshaft wissen?

Die Untersuchungshaft ist einer der schwersten Eingriffe im Strafverfahren. Sie darf nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nur dann verhängt werden, wenn die beschuldigte Person einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist, zuvor vom Gericht vernommen wurde und einer der gesetzlichen Haftgründe vorliegt (gemäß § 173 StPO).

Als Haftgründe kommen in Betracht:

  • Fluchtgefahr – die Gefahr, dass sich die Person dem Verfahren entzieht,
  • Verdunkelungsgefahr – die Gefahr der Beeinflussung von Zeugen oder der Beseitigung von Spuren,
  • Tatbegehungs- oder Ausführungsgefahr – die Gefahr weiterer einschlägiger Straftaten.

Die Haft muss stets verhältnismäßig sein: Sie ist unzulässig, wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel (etwa Meldepflichten oder eine Kaution) erreicht werden kann. Die Untersuchungshaft ist streng befristet und wird in wiederkehrenden Haftverhandlungen überprüft; die zulässige Höchstdauer richtet sich nach der Schwere des Vorwurfs. Wer in Untersuchungshaft ist, muss verteidigt sein.

Kann ein Verfahren ohne Verurteilung enden? – Die Diversion

Ja. Neben Einstellung und Freispruch sieht die StPO die sogenannte Diversion vor. Steht der Sachverhalt hinreichend fest und wäre eine Bestrafung nicht erforderlich, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurücktreten (gemäß §§ 198 ff StPO). Die Diversion führt zu keiner Verurteilung und keinem Eintrag im Strafregister.

Als diversionelle Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200 StPO), die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 StPO), die Bestimmung einer Probezeit, gegebenenfalls mit Bewährungshilfe und Pflichten (§ 203 StPO), sowie der Tatausgleich (§ 204 StPO).

Welche Rolle spielen Wirtschaftsstrafrecht, Compliance und Cybercrime?

Ein wachsender Teil der Strafverfahren betrifft nicht die klassische Kriminalität, sondern unternehmerisches Handeln: Vorwürfe wie Untreue (§ 153 StGB), Betrug (§ 146 StGB), Bilanzdelikte, Korruption oder Datenmissbrauch. Hier verschwimmen die Grenzen zwischen Strafverteidigung, Compliance und interner Aufklärung.

Für Unternehmen und ihre Organe ist entscheidend, frühzeitig zu reagieren: durch klare Compliance-Strukturen, durch professionell geführte interne Untersuchungen und durch eine abgestimmte Verteidigungsstrategie. Bei Cybercrime-Vorwürfen – etwa im Zusammenhang mit unbefugtem Datenzugriff oder digitalem Betrug – kommt der Sicherung und Auswertung digitaler Beweise besondere Bedeutung zu.

Warum ist frühe anwaltliche Vertretung entscheidend?

Die erste Vernehmung ist häufig der wichtigste Moment des gesamten Verfahrens. Aussagen, die ohne anwaltliche Beratung gemacht werden, lassen sich später kaum mehr korrigieren. Wer frühzeitig einen Verteidiger einschaltet, kann sein Aussageverhalten abstimmen, Akteneinsicht organisieren, Beweisanträge stellen und – wo möglich – auf eine Einstellung oder Diversion hinwirken, bevor sich ein Verfahren verfestigt.

Strafverteidigung in Wien: lokale Zuständigkeiten

Für Strafverfahren im Raum Wien sind insbesondere folgende Stellen relevant: das Landesgericht für Strafsachen Wien als zentrales Strafgericht, das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht, die Staatsanwaltschaft Wien sowie – bei großen Wirtschafts- und Korruptionsverfahren – die bundesweit zuständige Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) mit Sitz in Wien. Untersuchungshäftlinge werden im Großraum Wien regelmäßig in der Justizanstalt Wien-Josefstadt angehalten. Über Nichtigkeitsbeschwerden entscheidet der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien.

Paulitsch Law ist als Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht, Compliance und Cybercrime in Wien 1010 mit diesen örtlichen Strukturen bestens vertraut und vertritt Mandantinnen und Mandanten in allen strafrechtlichen Angelegenheiten. Ausführliche Informationen speziell zu Strafverfahren in Wien finden Sie im Beitrag Strafverteidigung in Wien.

Häufige Fragen zur Strafverteidigung in Österreich

Wie finde ich den richtigen Strafverteidiger?

Wichtiger als Werbeversprechen sind objektive Kriterien: eine fachliche Spezialisierung auf Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Erfahrung mit Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlungen und Rechtsmitteln, rasche Erreichbarkeit in dringenden Situationen sowie eine transparente Kostenaufklärung. Sinnvoll ist ein frühes Erstgespräch, in dem Tatvorwurf, Verfahrensstand und mögliche Strategie besprochen werden. PAULITSCH LAW ist auf Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Compliance spezialisiert und vertritt Mandantinnen und Mandanten in Strafverfahren in ganz Österreich.

Ab wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?

So früh wie möglich – idealerweise bereits vor der ersten Einvernahme oder unmittelbar nach Bekanntwerden eines Verfahrens. Je früher die Verteidigung eingebunden ist, desto besser lassen sich die Weichen stellen.

Muss ich bei Polizei oder Staatsanwaltschaft aussagen?

Nein. Sie haben das Recht, die Aussage zur Sache zu verweigern, und müssen sich nicht selbst belasten (gemäß § 49 StPO). Ihre Personalien müssen Sie hingegen angeben. Ob und wie Sie aussagen, sollten Sie mit Ihrem Verteidiger abstimmen.

Bekomme ich einen Verteidiger, wenn ich ihn mir nicht leisten kann?

Ja. Unter den Voraussetzungen des § 61 Abs 2 StPO kann ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist und Sie die Kosten nicht ohne Beeinträchtigung Ihres notwendigen Unterhalts tragen können.

Wie lange darf die Untersuchungshaft dauern?

Die Untersuchungshaft ist streng befristet und wird in wiederkehrenden Haftverhandlungen überprüft. Die zulässige Höchstdauer im Ermittlungsverfahren richtet sich nach der Schwere des Tatvorwurfs; sie ist nur so lange zulässig, wie ein Haftgrund besteht und keine gelinderen Mittel ausreichen.

Kann ein Strafverfahren ohne Verurteilung enden?

Ja. Ein Verfahren kann eingestellt werden, mit einem Freispruch enden oder im Wege der Diversion ohne Verurteilung abgeschlossen werden (gem §§ 198 ff StPO). Eine Diversion führt zu keinem Eintrag im Strafregister.

Was bedeutet die Unschuldsvermutung?

Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt jede beschuldigte Person als unschuldig (Art 6 EMRK, § 8 StPO). Die Beweislast liegt bei der Anklage.

Über die Kanzlei

Paulitsch Law ist eine auf Wirtschaftsstrafrecht, Compliance und Cybercrime spezialisierte Strafrechtskanzlei mit Sitz in Wien 1010. Die Kanzlei berät und vertritt Privatpersonen, Unternehmen und deren Organe in allen strafrechtlichen Angelegenheiten – von der ersten Einvernahme bis zum Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.

Standort: Hoher Markt 8–9, Stiege 2, 2. Stock, Top 10, 1010 Wien · Eingang: Judengasse 1

Kontakt: +43 1 361 4007 · office@paulitsch.law

Vertretung: Ermittlungsverfahren, Einvernahmen, Zwangsmaßnahmen, Hauptverhandlung, Rechtsmittel sowie wirtschafts- und finanzstrafrechtliche Verfahren

Autorin: Dr. Heidemarie Paulitsch, Rechtsanwältin, auf Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Compliance spezialisiert und vertritt Beschuldigte in allen Phasen des Strafverfahrens – von der ersten Einvernahme bis zum Rechtsmittelverfahren.Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die Ausführungen geben die Rechtslage zum Stand 7.8.2026 wieder. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Dr. Heidemarie Paulitsch
Dr. Heidemarie Paulitsch
  • Strafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht

Weitere Artikel