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Veruntreuung oder Untreue? Unterschiede zu Betrug, Strafen und richtiges Vorgehen

Kurz erklärt: „Veruntreuung“ wird im Alltag häufig als Sammelbegriff dafür verwendet, dass jemand fremdes Geld oder Unternehmensvermögen zweckwidrig verwendet. Juristisch kann jedoch Veruntreuung (§ 133 StGB), Untreue (§ 153 StGB) oder Betrug (§ 146 StGB) vorliegen. Entscheidend ist, ob ein anvertrautes Gut zugeeignet, eine eingeräumte Vermögensbefugnis wissentlich missbraucht oder das Opfer durch Täuschung zu einer vermögensschädigenden Verfügung veranlasst wurde.

Die genaue Einordnung ist keine bloße Begriffsfrage. Sie bestimmt, welche Tatbestandsmerkmale nachzuweisen sind, welche Verteidigungsansätze bestehen und welche Schritte Unternehmen oder Beschuldigte setzen sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Veruntreuung: Ein anvertrautes Gut wird sich selbst oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet.
  • Untreue: Eine Person missbraucht wissentlich ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, und verursacht dadurch einen Vermögensschaden.
  • Betrug: Eine Täuschung führt dazu, dass das Opfer selbst eine Handlung, Duldung oder Unterlassung setzt, die einen Vermögensschaden verursacht.
  • Bei allen drei Delikten hängt der Strafrahmen wesentlich vom Wert des Gutes bzw. von der Schadenshöhe ab; bei mehr als 300.000 Euro reicht die Strafdrohung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
  • Tätige Reue kann unter den strengen Voraussetzungen des § 167 StGB die Strafbarkeit aufheben. Der Zeitpunkt der Schadensgutmachung ist entscheidend.

Warum wird Untreue häufig als „Veruntreuung“ bezeichnet?

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird „Veruntreuung“ oft für jede zweckwidrige Verwendung fremden Geldes verwendet – etwa wenn ein Geschäftsführer Firmengelder privat nutzt oder eine bevollmächtigte Person vom Unternehmenskonto abhebt. Strafrechtlich handelt es sich in solchen Fällen aber häufig nicht um Veruntreuung, sondern um Untreue.

Die Abgrenzung richtet sich vor allem danach, in welcher rechtlichen Position die handelnde Person tätig wurde: Hat sie ein Gut zur Verwahrung oder zu einem bestimmten Zweck erhalten und eignet es sich später zu, spricht dies für Veruntreuung. Darf sie hingegen im Namen eines anderen über Vermögen verfügen und missbraucht diese Befugnis, kommt Untreue in Betracht.

Was ist der Unterschied zwischen Veruntreuung, Untreue und Betrug?

DeliktEntscheidendes Abgrenzungsmerkmal
Veruntreuung (§ 133 StGB)Das Gut wurde zunächst anvertraut. Die spätere Zueignung verletzt die Pflicht, mit dem Gut nur vereinbarungsgemäß umzugehen oder es zurückzugeben.
Untreue (§ 153 StGB)Die Person besitzt eine rechtliche Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Diese Befugnis wird wissentlich und in unvertretbarer Weise missbraucht.
Betrug (§ 146 StGB)Das Opfer wird durch Täuschung zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Die Täuschung ist der Grund dafür, dass Geld oder Werte herausgegeben werden.

Merksatz: Bei Veruntreuung steht das anvertraute Gut im Mittelpunkt, bei Untreue die missbrauchte Entscheidungsmacht und bei Betrug die täuschungsbedingte Vermögensverfügung.

Was bedeutet Veruntreuung nach § 133 StGB?

Veruntreuung liegt vor, wenn jemand ein Gut, das ihm anvertraut wurde, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. „Anvertraut“ bedeutet vereinfacht, dass die Person das Gut mit der Verpflichtung erhalten hat, es nur in einer bestimmten Weise zu verwenden, zu verwahren oder zurückzugeben.

Erfasst werden nicht nur körperliche Sachen. Auch wirtschaftlich werthaltige, unkörperliche Vermögenswerte können ein Gut im Sinn des § 133 StGB sein. Ob im Einzelfall tatsächlich Veruntreuung vorliegt, hängt insbesondere von der konkreten Vereinbarung, der Verfügungsmacht und dem Zeitpunkt des Zueignungsvorsatzes ab.

Typische Beispiele für Veruntreuung

  • Ein Mitarbeiter erhält Bargeld mit dem Auftrag, es auf das Firmenkonto einzuzahlen, behält den Betrag aber für sich.
  • Eine treuhändig verwaltete Geldsumme wird entgegen dem Treuhandauftrag für eigene Zwecke verwendet.
  • Anvertraute Waren werden verkauft und der Erlös wird privat vereinnahmt.

Wichtig ist die zeitliche Abgrenzung zum Betrug: Wird das Gut bereits durch Täuschung und mit dem von Anfang an bestehenden Vorsatz erlangt, es nicht vereinbarungsgemäß zu verwenden oder zurückzugeben, kann Betrug vorliegen. Entsteht der Zueignungsvorsatz erst nach einer zunächst redlichen Übernahme, spricht dies eher für Veruntreuung.

Wann liegt Untreue nach § 153 StGB vor?

Untreue setzt voraus, dass jemand seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn in unvertretbarer Weise gegen Regeln verstoßen wird, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

Der zentrale Unterschied zur Veruntreuung besteht darin, dass die handelnde Person grundsätzlich befugt ist, rechtsgeschäftlich oder aufgrund ihrer Organstellung über das fremde Vermögen zu entscheiden. Strafrechtlich relevant wird die Handlung, wenn diese Befugnis wissentlich außerhalb der vermögensschützenden Grenzen eingesetzt wird.

Typische Beispiele für Untreue im Unternehmen

  • Ein Geschäftsführer veranlasst private Zahlungen vom Firmenkonto, obwohl diese nicht im Interesse der Gesellschaft liegen und keine rechtliche Grundlage besteht.
  • Ein Prokurist nutzt seine Zeichnungs- oder Verfügungsmacht, um Unternehmensvermögen zugunsten eigener Interessen zu verschieben.
  • Eine bevollmächtigte Person hebt Gelder von einem fremden Konto ab und verwendet sie entgegen den verbindlichen Vorgaben des Kontoinhabers.

Nicht jede wirtschaftlich nachteilige oder riskante Entscheidung ist Untreue. Erforderlich sind insbesondere ein rechtlich relevanter Befugnismissbrauch, Wissentlichkeit und ein Vermögensschaden. Gerade bei unternehmerischen Entscheidungen muss daher geprüft werden, welche Entscheidungs- und Ermessensspielräume bestanden.

Wann liegt Betrug nach § 146 StGB vor?

Betrug liegt vor, wenn jemand mit Bereicherungsvorsatz durch Täuschung über Tatsachen eine andere Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diese oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Der Getäuschte nimmt die Vermögensverfügung selbst vor, weil er von einer falschen Vorstellung ausgeht.

Typische Beispiele für Betrug

  • Gefälschte Rechnungen werden für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen versandt.
  • Eine nicht existente Investitionsmöglichkeit wird vorgetäuscht, um Zahlungen von Anlegern zu erlangen.
  • Ein Fahrzeug oder ein anderer Vermögenswert wird durch Täuschung erlangt, obwohl von Anfang an feststeht, dass die vereinbarte Rückgabe oder Zahlung nicht erfolgen soll.

Bei komplexen Sachverhalten können mehrere Handlungen zu prüfen sein. Für jeden Vermögensvorgang ist gesondert zu analysieren, ob das Gut anvertraut, eine Befugnis missbraucht oder eine Vermögensverfügung durch Täuschung ausgelöst wurde.

Welche Strafen drohen bei Veruntreuung, Untreue und Betrug?

Für die Grundtatbestände von Veruntreuung, Untreue und Betrug sieht das Gesetz grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Mit zunehmendem Wert des veruntreuten Gutes oder zunehmender Schadenshöhe steigt der Strafrahmen:

  • über 5.000 Euro: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren;
  • über 300.000 Euro: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Beim Betrug können zusätzlich besondere Qualifikationen des schweren Betrugs nach § 147 StGB einschlägig sein, etwa bei der Verwendung bestimmter falscher oder verfälschter Beweismittel. Die konkrete Strafdrohung ist daher stets anhand des gesamten Sachverhalts zu prüfen.

Vertiefung: Veruntreuung: Strafrahmen, Verjährung und tätige Reue – was jetzt wichtig ist.

Wann verjähren Veruntreuung, Untreue und Betrug?

Die Verjährungsfrist richtet sich grundsätzlich nach der jeweils angedrohten Höchststrafe. Bei einem Grundtatbestand mit höchstens sechs Monaten Freiheitsstrafe beträgt sie regelmäßig ein Jahr, bei einer Strafdrohung bis zu drei Jahren fünf Jahre und bei einer Strafdrohung bis zu zehn Jahren zehn Jahre. Beginn, Fortlauf und mögliche Verlängerungen der Frist können im Einzelfall von weiteren Umständen abhängen.

Eine belastbare Verjährungsprüfung erfordert daher die genaue Bestimmung des Tatzeitpunkts, der Schadenshöhe, der anwendbaren Qualifikation und allfälliger verjährungsrelevanter Verfahrensschritte.

Ist tätige Reue bei Veruntreuung, Untreue und Betrug möglich?

Ja. Veruntreuung, Untreue und Betrug gehören zu den Delikten, bei denen tätige Reue nach § 167 StGB die Strafbarkeit aufheben kann. Dafür muss der gesamte aus der Tat entstandene Schaden rechtzeitig gutgemacht werden; unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine verbindliche Vereinbarung über die vollständige Schadensgutmachung ausreichen.

Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, bevor die Behörde vom Verschulden der betroffenen Person erfahren hat. Eine Rückzahlung nach einer bereits erstatteten Anzeige oder nach behördlicher Kenntnis kommt häufig zu spät. Jede Zahlung oder Vereinbarung sollte deshalb vorab rechtlich geprüft und dokumentiert werden.

Tätige Reue ist von der Diversion zu unterscheiden. Eine Diversion beendet ein Strafverfahren unter gesetzlichen Voraussetzungen ohne Schuldspruch; sie setzt aber ein bereits anhängiges Verfahren und weitere Voraussetzungen voraus.

Weiterführend: Diversion: Kein Schuldspruch – Einstellung des Strafverfahrens ohne Eintrag im Strafregister.

Was tun bei Verdacht auf Veruntreuung im Unternehmen?

Besteht der Verdacht, dass Mitarbeiter, Organmitglieder oder Geschäftspartner Unternehmensvermögen zweckwidrig verwendet haben, sind übereilte Maßnahmen riskant. Eine strukturierte interne Untersuchung hilft, den Sachverhalt aufzuklären, Beweise zu sichern und Fehlentscheidungen zu vermeiden.

  • Beweise sichern: Buchhaltungsunterlagen, Zahlungsfreigaben, E-Mails, Zugriffsprotokolle und relevante Verträge unverändert erhalten.
  • Zugriffe begrenzen: Bestehende Berechtigungen risikoorientiert prüfen, ohne Daten zu löschen oder den Sachverhalt zu verändern.
  • Untersuchungsauftrag definieren: Zeitraum, betroffene Transaktionen, Verantwortlichkeiten und Berichtslinien klar festlegen.
  • Rechtliche Einordnung vornehmen: Veruntreuung, Untreue und Betrug haben unterschiedliche Voraussetzungen; die umgangssprachliche Bezeichnung ist nicht entscheidend.
  • Anzeige und Schadenswiedergutmachung abstimmen: Eine einmal eingeleitete Strafverfolgung kann bei Offizialdelikten nicht durch bloße Zurückziehung der Anzeige beendet werden. Gleichzeitig können Zeitpunkt und Form der Schadensgutmachung für tätige Reue wesentlich sein.

Siehe weiterführend: Wirtschaftsstrafrecht und interne Untersuchungen bei PAULITSCH LAW.

Was sollten Beschuldigte bei einem Vorwurf beachten?

Wer mit dem Vorwurf der Veruntreuung, Untreue oder des Betrugs konfrontiert ist, sollte den Sachverhalt nicht vorschnell gegenüber Ermittlungsbehörden, Arbeitgebern oder Geschäftspartnern erklären. Bereits frühe Aussagen können den weiteren Verfahrensverlauf prägen.

  • Keine unvorbereitete Aussage: Vor einer Einvernahme Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie prüfen.
  • Unterlagen sichern: Verträge, Weisungen, Vollmachten, Genehmigungen und Kommunikation geordnet erhalten; keine Daten löschen oder verändern.
  • Befugnisse und Abläufe dokumentieren: Gerade bei Untreue ist entscheidend, welche rechtlichen und internen Entscheidungsspielräume tatsächlich bestanden.
  • Schadensgutmachung rechtlich koordinieren: Eine Zahlung kann sinnvoll sein, muss aber im Hinblick auf tätige Reue, zivilrechtliche Ansprüche und die Verteidigungsposition abgestimmt werden.

Anwaltliche Unterstützung: Strafverteidigung in Wien.

Häufige Fragen zu Veruntreuung und Untreue

Ist Veruntreuung dasselbe wie Untreue?

Nein. Bei Veruntreuung wird ein anvertrautes Gut zugeeignet. Bei Untreue wird eine rechtlich eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen wissentlich missbraucht und dadurch ein Vermögensschaden verursacht.

Ist jede private Verwendung von Firmengeld Veruntreuung?

Nein. Je nach Position und Verfügungsmacht kann insbesondere Untreue vorliegen. Bei einem Geschäftsführer oder Prokuristen steht häufig der Missbrauch einer eingeräumten Vermögensbefugnis im Vordergrund. Die genaue Einordnung hängt vom Einzelfall ab.

Was ist der Unterschied zwischen Veruntreuung und Betrug?

Bei Veruntreuung wurde das Gut zunächst anvertraut und später zugeeignet. Beim Betrug wird das Opfer durch Täuschung zur Herausgabe oder zu einer anderen vermögensschädigenden Verfügung veranlasst.

Welche Strafe droht bei Veruntreuung in Österreich?

Beim Grundtatbestand drohen bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe. Übersteigt der Wert 5.000 Euro, drohen bis zu drei Jahre; bei mehr als 300.000 Euro ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Kann eine Rückzahlung die Strafbarkeit beseitigen?

Unter den Voraussetzungen der tätigen Reue nach § 167 StGB kann vollständige und rechtzeitige Schadensgutmachung die Strafbarkeit aufheben. Entscheidend ist insbesondere, ob die Behörde bereits vom Verschulden erfahren hat.

Was ist bei Veruntreuung durch einen Mitarbeiter zu tun?

Das Unternehmen sollte Beweise sichern, Zugriffsrechte prüfen, eine strukturierte interne Untersuchung durchführen und die rechtliche Einordnung sowie das weitere Vorgehen vor einer Anzeige abstimmen.

Fazit: Die richtige Abgrenzung bestimmt die Strategie

Veruntreuung, Untreue und Betrug werden im Alltag häufig vermischt, unterscheiden sich strafrechtlich aber grundlegend. Die entscheidenden Fragen lauten: War ein Gut anvertraut? Bestand eine Befugnis über fremdes Vermögen? Oder wurde eine Vermögensverfügung durch Täuschung ausgelöst?

Für Unternehmen ist eine kontrollierte Sachverhaltsanalyse mit rechtzeitiger Beweissicherung entscheidend. Beschuldigte sollten Aussagen, Schadensgutmachung und weitere Schritte frühzeitig mit einer spezialisierten Strafverteidigung abstimmen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei PAULITSCH LAW berät Unternehmen, Organmitglieder, Mitarbeiter und Geschädigte bei Verdachtsfällen sowie in Ermittlungs- und Strafverfahren.

Rechtsgrundlagen und Stand

Rechtsgrundlagen: §§ 133, 146, 147, 153 und 167 StGB sowie § 57 StGB. Stand: 6. August 2026. Der Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Dr. Heidemarie Paulitsch
Dr. Heidemarie Paulitsch
  • Strafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht

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