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Hausdurchsuchung in Österreich: Rechte, Ablauf und was Betroffene jetzt wissen müssen

Eine Hausdurchsuchung trifft Betroffene meist unangekündigt und früh am Morgen – und sie greift tief in die Grundrechte ein. Wer seine Rechte kennt und rasch einen Strafverteidiger beizieht, kann den Ablauf entscheidend beeinflussen und vertrauliche Unterlagen schützen. Dieser Beitrag erklärt, wann eine Hausdurchsuchung nach der österreichischen Strafprozessordnung (StPO) zulässig ist, wie sie abläuft, welche Rechte Sie haben und was Sie sofort tun sollten. Paulitsch Law begleitet Privatpersonen, Unternehmen und deren Organe in Wien und österreichweit durch alle Phasen einer Durchsuchung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Richtervorbehalt: Eine Hausdurchsuchung bedarf grundsätzlich einer staatsanwaltlichen Anordnung und einer gerichtlichen Bewilligung (§§ 119, 120 StPO). Nur bei Gefahr im Verzug darf ausnahmsweise ohne Beschluss durchsucht werden.
  • Strenge Voraussetzungen: Erforderlich sind ein bestimmter Tatverdacht, die Verhältnismäßigkeit und eine Konkretisierung der gesuchten Gegenstände (§§ 5, 119 StPO). Durchsuchungen ‚auf gut Glück‘ (Erkundungsdurchsuchungen) sind unzulässig.
  • Ihre Rechte: Sie dürfen anwesend sein, einen Verteidiger und eine Vertrauensperson beiziehen, haben Anspruch auf rechtliches Gehör und können das Gesuchte freiwillig herausgeben (freiwillige Nachschau, § 121 StPO).
  • Sicherstellung und Widerspruch: Gefundene Gegenstände werden sichergestellt. Gegen die Sicherstellung geschützter Unterlagen kann Widerspruch erhoben werden – sie sind dann zu versiegeln (§ 112 StPO).
  • Neu seit 1.1.2025: Die Auswertung von Handy-, Laptop- und Cloud-Daten ist eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten und bedarf – anders als früher – einer gerichtlichen Bewilligung (§§ 109 Z 2a, 115f StPO).
  • Rechtsmittel: Gegen die Durchsuchung stehen Beschwerde (§ 87 StPO), Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) und Maßnahmenbeschwerde zur Verfügung.

Was ist eine Hausdurchsuchung – und was darf durchsucht werden?

Das Gesetz spricht von der Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2 StPO). Erfasst sind einerseits Wohnungen und andere durch das Hausrecht geschützte Orte samt der darin befindlichen Gegenstände, andererseits nicht allgemein zugängliche Grundstücke, Räume, Fahrzeuge und Behältnisse. In der Praxis werden etwa Privatwohnungen, Häuser, Betriebs- und Geschäftsräume, Büros, Lager, Aktenlager, Kellerabteile, Fahrzeuge, Taschen, Safes sowie EDV-Anlagen und Mobiltelefone durchsucht. Eine Durchsuchung liegt bereits vor, wenn die Behörde einen Raum betritt und sich gezielt nach dem Gesuchten umsieht – unabhängig davon, ob etwas berührt oder geöffnet wird.

Wann ist eine Hausdurchsuchung zulässig? Die Voraussetzungen

Weil eine Durchsuchung tief in das verfassungsrechtlich geschützte Hausrecht eingreift, knüpft die StPO sie an strenge Voraussetzungen. Erforderlich ist zunächst ein bestimmter Tatverdacht: Aus konkreten Tatsachen muss sich nachvollziehbar ergeben, dass eine Straftat begangen wurde und sich am zu durchsuchenden Ort die gesuchten – zumindest ihrer Art nach konkretisierten – Gegenstände befinden. Die Durchsuchung muss verhältnismäßig sein (§ 5 StPO) und darf nicht durch ein gelinderes Mittel (etwa eine Auskunft oder freiwillige Herausgabe) ersetzbar sein (Subsidiarität). Zudem gilt der Richtervorbehalt: Die Staatsanwaltschaft ordnet die Durchsuchung an, das Landesgericht (Haft- und Rechtsschutzrichter) bewilligt sie mit befristetem Beschluss (§§ 119, 120 StPO). Nur bei Gefahr im Verzug darf ausnahmsweise ohne vorherige Bewilligung durchsucht werden; der Beschluss ist dann nachträglich einzuholen.

Wie läuft eine Hausdurchsuchung ab?

Ermittlungsbeamte der Kriminalpolizei oder des Amtes für Betrugsbekämpfung erscheinen meist am Morgen zu Bürobeginn, häufig zeitgleich an mehreren Adressen, um das Überraschungsmoment zu nutzen. Zu Beginn wird der Durchsuchungsbeschluss vorgelegt und der ‚Hausherr‘ über Anlass, Zweck und Rechte belehrt. Die Durchsuchung hat sich strikt auf den im Beschluss genannten Umfang zu beschränken; es gilt ein Schonungsgebot, wonach nicht mehr Unordnung und Aufsehen verursacht werden darf als unvermeidbar (§ 121 Abs 3 StPO). An einem Vollzugsort sind in der Praxis fünf bis zehn Beamte tätig, oft mit speziell geschulten IT-Kräften. Am Ende ist dem Betroffenen sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und deren Ergebnis samt Anordnung und Bewilligung auszufolgen (§ 122 Abs 3 StPO).

Welche Rechte haben Betroffene bei einer Hausdurchsuchung?

Betroffen ist jede Person, deren Rechte durch die Maßnahme unmittelbar beeinträchtigt werden – unabhängig davon, ob sie beschuldigt ist. Sie haben Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Information über Anlass und Zweck (§ 6 Abs 2 StPO). Sie dürfen bei der Durchsuchung anwesend sein und eine Vertrauensperson sowie einen Verteidiger beiziehen (§ 121 Abs 2 StPO). Auf einen namhaft gemachten Rechtsanwalt hat die Behörde eine angemessene Zeit zuzuwarten – andernfalls kann ihr Vorgehen unverhältnismäßig und rechtswidrig sein. Vor dem Vollzug ist Ihnen Gelegenheit zu geben, das Gesuchte freiwillig herauszugeben (freiwillige Nachschau, § 121 Abs 1 StPO). Ob eine freiwillige Herausgabe sinnvoll ist, sollte jedoch stets vorab anwaltlich geprüft werden, da in Wirtschaftsstrafsachen oft unklar ist, welche Dokumente überhaupt gesucht werden.

Was tun bei einer Hausdurchsuchung? Die wichtigsten Verhaltensregeln

Entscheidend sind Ruhe, ein sachliches Auftreten und die sofortige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger. Bewährt haben sich folgende Grundregeln: Ruhe bewahren und die Maßnahme nicht behindern; keine Unterlagen oder Daten vernichten oder verändern; den Durchsuchungsbeschluss entgegennehmen und Adressat, Umfang, Datum und Frist prüfen (nach Möglichkeit kopieren); umgehend den Verteidiger verständigen und die Beamten bitten, bis zu dessen Eintreffen oder Anruf zuzuwarten; keine spontanen inhaltlichen Aussagen zum Vorwurf machen und informelle Gespräche vermeiden; jeden Beamten möglichst begleiten und den Ablauf lückenlos dokumentieren (welche Räume, welche Fragen, welche Unterlagen, welche Suchbegriffe). So bleibt die Situation kontrolliert und rechtssicher.

Dürfen Handy, Computer und Daten sichergestellt werden?

Ja – gerade in Wirtschaftsstrafsachen stehen EDV-Geräte und Daten im Fokus, weil sich daraus oft mehr gewinnen lässt als aus Papierakten. Ein Datenträger (Laptop, PC, Server, Mobiltelefon, USB-Stick, externe Festplatte) darf zwar weiterhin sichergestellt werden – für den Zugriff auf die gespeicherten Daten selbst gilt aber seit 1.1.2025 ein eigenes, strengeres Beschlagnahmeregime (dazu sogleich). Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Kann der Beweiszweck durch eine Datenkopie erfüllt werden, ist diese gegenüber der Mitnahme der Original-Hardware das gelindere Mittel. Betroffene sollten daher darauf hinwirken, dass die benötigten Daten vor Ort kopiert (gespiegelt) werden, statt Geräte mitzunehmen – andernfalls droht der Stillstand des Betriebs.

Neue Rechtslage seit 1.1.2025: Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§§ 109 Z 2a, 115f ff StPO)

Der Zugriff auf Handys, Laptops und andere Datenträger wurde grundlegend neu geregelt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die bisherige Rechtslage als unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz und auf Achtung des Privat- und Familienlebens aufgehoben hatte, gilt seit 1.1.2025 (StPRÄG 2024, BGBl I 157/2024) ein eigenes, deutlich strengeres Regime. Kernaussage: Sollen Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten sichergestellt werden, liegt keine bloße Sicherstellung mehr vor, sondern eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten – und diese bedarf zwingend einer staatsanwaltlichen Anordnung und einer gerichtlichen Bewilligung (§§ 109 Z 2a, 115f StPO). Die Auswertung von Daten unterliegt damit stets richterlicher Kontrolle. (Die häufig genannten §§ 115a bis 115e StPO betreffen dagegen die Verwertung von Vermögenswerten, nicht die Datenbeschlagnahme.) Die wichtigsten Punkte:

  • Richtervorbehalt: Eine Anordnung der Staatsanwaltschaft allein genügt nicht mehr; der Datenzugriff zur Auswertung ist ohne gerichtliche Bewilligung unzulässig.
  • Genaue Umschreibung: Anordnung und Bewilligung müssen Verfahren, Beschuldigten, Tat und die Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit anführen, über die Rechte des Betroffenen informieren und die Datenkategorien, Dateninhalte und den relevanten Zeitraum festlegen (§ 115f Abs 3 StPO). Ein pauschaler Zugriff auf sämtliche Daten ist unzulässig.
  • Zweistufiges Verfahren und Datenvernichtung: Die Auswertung erfolgt in zwei Schritten – der technischen Datenaufbereitung (§ 115h StPO) und der anschließenden inhaltlichen Auswertung (§ 115i StPO). Dabei sind die Persönlichkeitsrechte zu wahren; nicht verfahrensrelevante oder nicht verwertbare Daten sind auf Antrag oder von Amts wegen zu vernichten.
  • Vorrang gelinderer Mittel: Kann der Beweiszweck durch Kopien oder Aufnahmen erfüllt werden, ist die Beschlagnahme unzulässig und auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben.
  • Cloud- und externe Daten: Auch der Zugriff auf extern gespeicherte Daten, die vom beschlagnahmten Gerät aus erreichbar sind, ist nur unter diesen Voraussetzungen zulässig (§ 109 Z 2a lit b StPO).
  • Mitwirkung: Grundsätzlich ist Zugang zu den Daten zu gewähren (§ 115g Abs 1 StPO); Beschuldigte müssen aber nicht aktiv an ihrer eigenen Belastung mitwirken, und Berufsgeheimnisträger bleiben geschützt.
  • Widerspruch und Berufsgeheimnis: Gegen die Beschlagnahme besteht ein Widerspruchsrecht entsprechend § 112 StPO (§ 115g Abs 2 StPO); geschützte Teile des Auswertungsergebnisses sind zu bezeichnen und werden gerichtlich gesichtet.
  • Rechtsschutzbeauftragter: Er prüft und kontrolliert die Beschlagnahme; richtet sie sich gegen Berufsgeheimnisträger (etwa Rechtsanwälte oder Ärzte), ist seine Ermächtigung erforderlich und nur bei besonders schwerwiegenden Gründen zulässig (§ 115l StPO).
  • Rechtsschutz: Bestätigung binnen 24 Stunden, Antrag auf gerichtliche Entscheidung über Aufhebung oder Fortsetzung (§ 115f Abs 8 StPO) sowie Einspruch (§ 106 StPO) und Beschwerde (§ 87 StPO). Fehlt der Anfangsverdacht, sind sämtliche gewonnenen Ergebnisse zu vernichten (§ 89 Abs 4 StPO).

Für Betroffene bedeutet das einen deutlich verbesserten Schutz – und es macht die frühzeitige anwaltliche Begleitung noch wichtiger, um den Datenzugriff auf das zulässige Maß zu begrenzen, vertrauliche und berufsgeheimnisgeschützte Daten zu sichern und die Rechtsmittel fristgerecht zu nutzen.

Sicherstellung, Beschlagnahme und Widerspruch – wie schütze ich vertrauliche Unterlagen?

Die Durchsuchungsanordnung ist in der Praxis stets mit einer Sicherstellungsanordnung verbunden (§ 109 StPO). Aus der Sicherstellung kann später durch gerichtlichen Beschluss eine Beschlagnahme werden (§ 115 StPO). Enthalten die sichergestellten Unterlagen oder Daten Informationen, die einem gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrecht unterliegen – etwa Korrespondenz mit dem Verteidiger oder Unterlagen von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten oder anderen Berufsgeheimnisträgern -, kann Widerspruch nach § 112 StPO erhoben werden. Die Unterlagen werden dann versiegelt und dürfen von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei nicht eingesehen werden; über die Zulässigkeit entscheidet ausschließlich das Gericht im Sichtungsverfahren. Wird eine Hausdurchsuchung in der Kanzlei oder Wohnung eines Rechtsanwalts durchgeführt, ist zwingend ein Vertreter der Rechtsanwaltskammer beizuziehen (§ 121 Abs 2 StPO).

Hausdurchsuchung im Unternehmen (Dawn Raid) – worauf kommt es an?

Unternehmen können auch dann betroffen sein, wenn nicht gegen sie selbst ermittelt wird, sondern sie etwa als Geschäftspartner oder Informationsquelle in Betracht kommen. Ein vorbereitetes Vorgehen ist hier entscheidend: ein Krisenteam mit klaren Zuständigkeiten, ein zentraler Ansprechpartner, die 1:1-Begleitung jedes Ermittlers durch einen ‚Schatten‘ mit lückenloser Protokollierung sowie eine gesteuerte IT-Durchsicht durch eine IT-Fachkraft. Die Zusammenarbeit erfolgt korrekt, aber ausschließlich im Rahmen des Untersuchungsbefehls; Maßnahmen darüber hinaus werden nicht akzeptiert und formell beeinsprucht. Es sollte kein Vollkopieren ganzer Datenbestände zugelassen und stets ein zweiter Kopiensatz aller herausgegebenen Unterlagen im Unternehmen behalten werden. Die externe Kommunikation läuft zentral; die Belegschaft wird knapp und einheitlich informiert. Ein vorab erstellter Leitfaden für Hausdurchsuchungen zahlt sich im Ernstfall aus.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen eine Hausdurchsuchung?

Gegen den gerichtlichen Bewilligungsbeschluss kann Beschwerde erhoben werden (§ 87 StPO); erweist sich die Durchsuchung als rechtswidrig, können daraus erlangte Beweise unverwertbar sein. Gegen die Sicherstellung und das Vorgehen der Beamten steht der Einspruch wegen Rechtsverletzung offen (§ 106 StPO), gegen unmittelbaren Zwang die Maßnahmenbeschwerde (Art 130 B-VG). Nicht beschuldigte Betroffene haben zudem Anspruch auf Kostenersatz für den Aufwand der Sicherstellung (§ 111 Abs 3 StPO). Für rechtswidrige Eingriffe kommen Amtshaftungs- und Schadenersatzansprüche in Betracht. Da Rechtsmittel großteils keine aufschiebende Wirkung haben, ist rasches und strategisches Handeln entscheidend.

Welche Fehler sollten Betroffene vermeiden?

Zu den häufigsten Fehlern zählen: die Durchsuchung zu behindern oder Unterlagen zu vernichten (das kann eigene Strafbarkeit begründen); vorschnelle inhaltliche Aussagen und informelle Gespräche mit den Beamten; die freiwillige Herausgabe ohne rechtliche Prüfung; das Versäumen eines Widerspruchs zum Schutz vertraulicher Unterlagen; sowie eine fehlende oder unvollständige Dokumentation des Ablaufs. Ebenso riskant ist es, ohne anwaltliche Begleitung förmliche Vernehmungen über sich ergehen zu lassen.

Wie unterstützt Paulitsch Law bei einer Hausdurchsuchung?

Paulitsch Law ist eine auf Wirtschaftsstrafrecht und Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei in Wien und österreichweit tätig. Bei einer Hausdurchsuchung sind wir rasch erreichbar und begleiten Sie durch alle Phasen: von der Sofortberatung und der Präsenz vor Ort über die Prüfung von Beschluss und Verhältnismäßigkeit, die Wahrung Ihrer Rechte, den Widerspruch und die Versiegelung geschützter Unterlagen bis zu Beschwerde, Einspruch und der Durchsetzung von Kostenersatz und Schadenersatz. Für Unternehmen erstellen wir zudem präventiv Dawn-Raid-Leitfäden und schulen Krisen- und Empfangsteams. Autorin und Ansprechpartnerin ist Dr. Heidemarie Paulitsch, Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Compliance.

Häufige Fragen (FAQ)

Was soll ich tun, wenn die Polizei zur Hausdurchsuchung vor der Tür steht?

Ruhe bewahren, die Maßnahme nicht behindern, den Beschluss entgegennehmen und sofort einen Strafverteidiger kontaktieren. Bitten Sie die Beamten, auf dessen Eintreffen oder Anruf zuzuwarten, und machen Sie keine inhaltlichen Angaben zur Sache.

Brauche ich bei einer Hausdurchsuchung einen Anwalt?

Sie haben das Recht, jederzeit einen Verteidiger beizuziehen – und sollten davon Gebrauch machen. Ein Anwalt prüft die Rechtmäßigkeit, wahrt Ihre Rechte, erhebt Widersprüche und verhindert Fehler, die später kaum korrigierbar sind.

Muss ich die Durchsuchung zulassen oder kann ich widersprechen?

Die Durchsuchung selbst können Sie nicht verhindern. Sie können aber das Gesuchte freiwillig herausgeben und gegen die Sicherstellung geschützter Unterlagen Widerspruch nach § 112 StPO erheben, wodurch diese versiegelt werden.

Dürfen mein Handy und mein Laptop mitgenommen werden?

Grundsätzlich ja. Wenn eine Datenkopie ausreicht, ist diese aber das gelindere Mittel; wirken Sie darauf hin, dass die Daten vor Ort kopiert werden, statt die Geräte mitzunehmen.

Was hat sich 2025 bei der Sicherstellung von Handydaten geändert?

Seit 1.1.2025 ist die Auswertung von Daten auf Handys, Laptops oder in der Cloud eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§§ 109 Z 2a, 115f StPO): Sie bedarf einer gerichtlichen Bewilligung, muss Datenkategorien und Zeitraum genau festlegen und darf nicht pauschal erfolgen; kann der Zweck durch Kopien erfüllt werden, ist sie unzulässig.

Muss ich mein Handy entsperren oder mein Passwort herausgeben?

Grundsätzlich besteht eine Mitwirkungspflicht, Zugang zu den Daten zu gewähren (§ 115g Abs 1 StPO). Als Beschuldigter müssen Sie aber nicht aktiv an Ihrer eigenen Belastung mitwirken; ob und wie Sie mitwirken, sollten Sie unbedingt vorab mit Ihrem Verteidiger klären.

Was gilt bei einer Hausdurchsuchung in der Firma?

Zentrale Steuerung durch ein Krisenteam, 1:1-Begleitung der Ermittler, gesteuerte IT-Durchsicht, kein Vollkopieren ganzer Datenbestände und ein zweiter Kopiensatz im Unternehmen. Die Zusammenarbeit erfolgt nur im Rahmen des Beschlusses.

Kann ich mich gegen eine rechtswidrige Hausdurchsuchung wehren?

Ja. In Betracht kommen Beschwerde (§ 87 StPO), Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) und Maßnahmenbeschwerde; rechtswidrig erlangte Beweise können unverwertbar sein, zudem sind Amtshaftungsansprüche möglich.

Kontakt

Sie sind von einer Hausdurchsuchung betroffen oder möchten sich (bzw Ihr Unternehmen) präventiv vorbereiten? Paulitsch Law berät Sie rasch und diskret. Kontakt: office@paulitsch.law, +43 1 361 4007, www.paulitsch.law.

Autorin: RA Dr. Heidemarie Paulitsch, Paulitsch Rechtsanwalts GmbH, Wien. Stand: 13.9.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dr. Heidemarie Paulitsch
Dr. Heidemarie Paulitsch
  • Strafrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht

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