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Heimliche Gesprächsaufnahme in Österreich: strafbar, erlaubt oder vor Gericht verwertbar?

Eine heimliche Tonaufnahme ist in Österreich rechtlich riskant. Ob bereits die Aufnahme strafbar ist, hängt unter anderem davon ab, ob die aufnehmende Person selbst am Gespräch teilnimmt und für wen die Äußerung bestimmt war. Davon getrennt zu prüfen sind die Weitergabe oder Veröffentlichung der Aufnahme, zivilrechtliche Ansprüche und die Frage, ob ein Gericht den Mitschnitt als Beweis berücksichtigt.

Kurzantwort Wer ein fremdes, nicht öffentliches und nicht für ihn bestimmtes Gespräch abhört oder aufzeichnet, kann § 120 StGB verwirklichen. Nimmt ein Gesprächsteilnehmer sein eigenes Gespräch heimlich auf, ist die Aufnahme nicht automatisch nach derselben Bestimmung strafbar; die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung kann aber strafbar und zivilrechtlich unzulässig sein. Die Verwertbarkeit im Verfahren ist eine eigene Einzelfallfrage.

Was regelt § 120 StGB?

§ 120 StGB schützt die Vertraulichkeit nicht öffentlicher Äußerungen. Der Tatbestand erfasst insbesondere den Einsatz eines Tonaufnahme- oder Abhörgeräts, um sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von einer Äußerung zu verschaffen, die nicht für diese Person bestimmt ist. Ebenfalls erfasst sein kann, wenn eine Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung ohne Einverständnis des Sprechenden einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich gemacht oder veröffentlicht wird.

Wichtig ist daher: Strafrechtlich macht es einen Unterschied, ob jemand als Gesprächsteilnehmer selbst angesprochen war oder ein fremdes Gespräch belauscht. Auch Aufnahme und spätere Verwendung sind getrennte Handlungen.

Darf ich ein Gespräch aufnehmen, an dem ich selbst teilnehme?

Die Aufnahme eines eigenen Gesprächs fällt nicht ohne Weiteres unter § 120 Abs. 1 StGB, weil die Äußerung grundsätzlich zur Kenntnis des Gesprächspartners bestimmt ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede heimliche Aufnahme erlaubt ist. Das Recht auf Privatsphäre und die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes können verletzt sein. Je nach Kontext kommen Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadenersatzansprüche sowie arbeits- oder datenschutzrechtliche Folgen in Betracht.

Vor einer Aufnahme sollten deshalb mildere Möglichkeiten geprüft werden: Einverständnis einholen, eine weitere Person beiziehen, ein schriftliches Gesprächsprotokoll anfertigen oder relevante Kommunikation schriftlich bestätigen lassen.

Wann wird die Weitergabe oder Veröffentlichung problematisch?

Ein Mitschnitt, der nur für die aufnehmende Person bestimmt war, darf nicht beliebig an Arbeitgeber, Kolleginnen und Kollegen, Familienangehörige, Medien oder soziale Netzwerke weitergegeben werden. § 120 Abs. 2 StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen das Zugänglichmachen an einen Dritten oder die Veröffentlichung unter Strafe. Zusätzlich können Persönlichkeitsrechte und Datenschutz betroffen sein.

Auch das bloße Abspielen, Versenden oder Hochladen kann daher eine neue rechtliche Bewertung auslösen. Vor jeder Weitergabe sollte geklärt werden, wer die Aufnahme erhalten soll, zu welchem Zweck und ob ein weniger eingriffsintensiver Weg zur Verfügung steht.

Kann eine heimliche Aufnahme vor Gericht als Beweis verwendet werden?

Die mögliche Rechtswidrigkeit der Aufnahme und ihre prozessuale Verwertbarkeit sind nicht identisch. Ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel ist in Österreich nicht in jedem Verfahren automatisch unverwertbar. Umgekehrt ist ein Mitschnitt nicht allein deshalb zulässig, weil er für den eigenen Standpunkt wichtig erscheint. Gericht, Verfahrensart, Entstehung der Aufnahme, Intensität des Eingriffs, Beweisnotstand und vorhandene Alternativen können eine Rolle spielen.

Der Mitschnitt sollte daher nicht vorschnell weitergeleitet oder in einem Schriftsatz offengelegt werden. Zuerst sind Inhalt, Entstehung, Vollständigkeit, mögliche Manipulationsvorwürfe und rechtliche Risiken vertraulich mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt zu prüfen.

Was tun, wenn eine Aufnahme bereits existiert?

1.  Originaldatei unverändert sichern; nicht schneiden, nachbearbeiten oder konvertieren.

2.  Datum, Ort, Beteiligte und Gesprächsanlass schriftlich dokumentieren.

3.  Keine Veröffentlichung und keine Weiterleitung an nicht erforderliche Personen.

4.  Begleitende Nachrichten, E-Mails und sonstige Beweise separat sichern.

5.  Vor einer Verwendung im Verfahren eine straf-, zivil- und datenschutzrechtliche Prüfung veranlassen.

Was tun, wenn ich heimlich aufgenommen wurde?

Sichern Sie Hinweise auf die Aufnahme und deren Verbreitung, ohne selbst unzulässig auf fremde Geräte oder Accounts zuzugreifen. Dokumentieren Sie, wer die Datei besitzt, wem sie zugänglich gemacht wurde und ob eine Veröffentlichung droht. Je nach Lage kommen strafrechtliche Schritte sowie zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche in Betracht. Bei drohender Veröffentlichung kann rasches Handeln erforderlich sein.

Häufige Fragen

Ist eine Handyaufnahme ohne Zustimmung immer strafbar?

Nein. Entscheidend sind insbesondere Gesprächsteilnahme, Adressatenkreis, Nichtöffentlichkeit und spätere Verwendung. Unzulässig oder zivilrechtlich angreifbar kann die Aufnahme dennoch sein.

Darf ich die Aufnahme meiner Anwältin oder meinem Anwalt geben?

Eine vertrauliche rechtliche Prüfung ist etwas anderes als eine Veröffentlichung. Ob und wie die Datei übermittelt werden soll, sollte vorab abgestimmt werden.

Darf ich eine Aufnahme der Polizei vorlegen?

Das kann sinnvoll oder rechtlich riskant sein. Vor der Vorlage sollten Entstehung, Inhalt und mögliche eigene Strafbarkeit geprüft werden.

Sind Screenshots oder Chatnachrichten gleich zu behandeln?

Nein. Für Textnachrichten, Bildaufnahmen und Tonaufnahmen gelten unterschiedliche Regeln. Auch hier können Privatsphäre, Datenschutz und prozessuale Fragen relevant sein.

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Dr. Heidemarie Paulitsch
Dr. Heidemarie Paulitsch
  • Compliance
  • Strafrecht

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